Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung
Vom
28.5.1957
Zuletzt geändert am
6.5.2019
§ 15
Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.