SchiedsAmtsO

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Vom 28.5.1957

Zuletzt geändert am 6.5.2019

§ 12

1Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. 2Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. 3Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilmäßig.