SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 16.12.2025

§ 8c

Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter

(1) Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von acht Stunden werktäglich für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5 nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr während der Schulferien.

(2) 1Die erziehungsberechtigten Personen haben den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Angebots nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung für das folgende Schuljahr in Kenntnis zu setzen. 2Für Kinder der Juniorklassen und der Klassenstufe 1 erfolgt die Erklärung über die Inanspruchnahme eines Angebots für den Zeitraum ab dem tatsächlichen Schuleintritt. 3Für Kinder der Klassenstufe 4 erfolgt die Erklärung über die Inanspruchnahme eines Angebotes auch für den Zeitraum bis zu Beginn des Unterrichts in der Klassenstufe 5. 4Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat dabei im Rahmen seiner Planung nach § 80 SGB VIII dafür Sorge zu tragen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf gedeckt werden kann.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Ausnahme vom Anspruch auf Ganztagsförderung in einer Tageseinrichtung nach Absatz 1 und dem Meldeverfahren nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung können die Gemeinden ihre anspruchserfüllenden Ganztagsbetreuungsangebote bedarfsentsprechend ausbauen.