(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus
(2) 1Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. 2Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.