Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Vom 26.11.2008
Zuletzt geändert am 3.4.2025
(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.