SchfHwG

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Vom 26.11.2008

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 3

Schornsteinfegerregister

(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:

1. Name und Anschrift des Betriebs,
2. Vor- und Familienname des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,
3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde,
4. bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks,
5. Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind.
2Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. 3Die Eintragung in das Register ist kostenlos. 4Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.

(2) 1Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. 2Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn

1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Register entfallen sind oder
2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.