SchfHwG

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Vom 26.11.2008

Zuletzt geändert am 3.4.2025

§ 11a

Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.