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COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Vom 8.5.2021

Zuletzt geändert am 18.3.2022

Abschnitt 2
Erleichterungen und Ausnahmen von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten

§ 7

Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.