SchaumwZwStG

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

Vom 15.7.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 31

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.