(1) 1Nachweislich versteuerter Schaumwein, der nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Das gilt auch, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler.
(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
(3) 1Wird im Fall des § 22 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund des § 22a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. 2Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Schaumwein im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde und verblieben ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung