SCEBG

SCE-Beteiligungsgesetz

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Vom 14.8.2006

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 33

Kosten und Sachaufwand

1Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. 2Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.