Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
Vom
14.8.2006
Zuletzt geändert am
16.9.2022
§ 33
Kosten und Sachaufwand
1Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft.
2Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.