SCEBG

SCE-Beteiligungsgesetz

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Vom 14.8.2006

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 30

Information durch den SCE-Betriebsrat

1Der SCE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. 2Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.