Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Vom 14.8.2006
Zuletzt geändert am 23.10.2024
1Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.