Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Vom
14.8.2006
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Abschnitt 4
Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 1
Dualistisches System
§ 12
Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.