SBGG

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Vom 19.6.2024

§ 5

Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

(1) 1Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.

(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.