§ 5
Dokumentationspflicht
(1)
Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
1.
die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
2.
die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
3.
Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
4.
den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
aufzuzeichnen.
(2)
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.