Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 19.4.2021
(1) § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 26 Satz 2 bis 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2007 in Kraft.