Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 19.4.2021
§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.