Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten
Vom
23.11.2007
Zuletzt geändert am
19.4.2021
§ 16
Maßnahmen der zuständigen Behörde
1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.
Sie kann insbesondere
1. verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
2. vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.