SatDSiG

Satellitendatensicherheitsgesetz

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Vom 23.11.2007

Zuletzt geändert am 19.4.2021

Teil 3
Verbreiten von Daten
Kapitel 1
Allgemeine Voraussetzungen

§ 11

Zulassung

(1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.

(2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.