SanktDG

Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

Vom 19.12.2022

§ 13

Aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.