(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei Personen und Personengesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungsverfahren). 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
(2) 1Zur Durchführung des sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Meldepflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die betroffene Person oder Personengesellschaft auf eine bestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. 2Der Hinweis kann gegenüber einer Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.
(3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.
(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen Person oder Personengesellschaft einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Register nach § 14 aufzunehmen.
(5) 1Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden. 2Die in diesem Zusammenhang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen.
(6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das weitere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung bestehen.
(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.