Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
Vom
27.3.2020
Zuletzt geändert am
31.10.2022
§ 4a
Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung
In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen.