Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
Vom
27.3.2020
Zuletzt geändert am
31.10.2022
§ 3
Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.