SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Vom 10.12.2014

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 44

Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

1Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. 2Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. 3§ 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.