(1) 1Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. 2Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.