Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Vom 10.12.2014
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.