Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Vom
10.12.2014
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 28
Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.