SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Vom 10.12.2014 (BGBl. I S. 2091)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Teil 2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
Kapitel 1
Sanierungsplanung
§ 12Sanierungsplanung
Kapitel 2
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 22Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Teil 3
Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsplanung
§ 40Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
Kapitel 2
Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
Abschnitt 1
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 49Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Abschnitt 2
Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
§ 56Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
Kapitel 4
Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
§ 61Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
Teil 4
Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
§ 62Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
Kapitel 2
Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1
Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 89Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
Abschnitt 2
Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 107Übertragung
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 126Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
§ 128Verfassung des Brückeninstituts
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 132Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1
Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 136Inhalt der Abwicklungsanordnung
Unterabschnitt 2
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
§ 145Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
Unterabschnitt 3
Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
§ 146Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Rechtsformwechsel
§ 149Anordnung eines Rechtsformwechsels
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
§§ 150–152(weggefallen)
Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152aAnwendungsbereich
Teil 6
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
Kapitel 1
Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 153Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
Kapitel 2
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt 1
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 154Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
Abschnitt 2
Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 161Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
Abschnitt 3
Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
§ 166Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
Kapitel 3
Beziehungen zu Drittstaaten
§ 167Vereinbarungen mit Drittstaaten
Teil 7
Bußgeldvorschriften
§ 172Bußgeldvorschriften
Teil 8
Weitere Befugnisse
Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses
§ 176Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
§ 178aAuskunfts- und Vorlageverlangen
Teil 9
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
§ 179Rechtsschutz

§ 24

Abtretungsverbot

1 Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. 2 Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

§ 25

Genehmigungserfordernis

Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.

§ 26

Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland

(1) 1 Hat das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz im Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des geplanten Abschlusses der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. 2 Dem Antrag ist die geplante Vereinbarung beizufügen.

(2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die nachgeordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zuständig sind.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sollen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich entscheiden, ob die Bedingungen der geplanten Vereinbarung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder gemäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten erfüllen. 2 Bei der Entscheidung sind die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. 3 Auf Antrag einer der für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. 4 Die einvernehmliche Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(4) Hat eine der für die einvernehmliche Entscheidung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden vor Erreichen einer einvernehmlichen Entscheidung und vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, entscheidet die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(5) 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Würdigung der Auffassungen und Vorbehalte, die von den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 vorgebracht wurden, wenn die für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 weder einvernehmlich entschieden haben noch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht haben. 2 Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten mit.

(6) 1 Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des übergeordneten Unternehmens auf Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. 2 Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. 3 Dem übergeordneten Unternehmen ist die schriftliche Begründung einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3 Satz 4 zu übermitteln.

§ 27

Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

(1) 1 Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den Antrag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu genehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einvernehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbehörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von § 23 Absatz 5 erfüllt. 2 Dabei hat die Aufsichtsbehörde die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

§ 28

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde

Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.

§ 29

Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern

(1) 1 Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinbarung zustimmen. 2 Falls die Anteilsinhaber ihre Entscheidungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilsinhaber.

(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern mindestens jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.

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