Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Vom
10.12.2014
Zuletzt geändert am
27.12.2024
§ 179a
Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.