Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Vom
10.12.2014
Zuletzt geändert am
27.12.2024
§ 152e
Ausgleich des Differenzbetrags
Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.