RSiedlG

Reichssiedlungsgesetz

Vom 11.8.1919

Zuletzt geändert am 29.7.2009

§ 8

(1) 1Auf das Vorkaufsrecht sind § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. 2Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör.

(2) Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem Vorkaufsberechtigten gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleistung und der Vertragsstrafen, die zu ihrer Erfüllung ausbedungen sind.