RSiedlG

Reichssiedlungsgesetz

Vom 11.8.1919

Zuletzt geändert am 29.7.2009

§ 28

Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.