RSiedlG

Reichssiedlungsgesetz

Vom 11.8.1919

Zuletzt geändert am 29.7.2009

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Schlußbestimmungen

§ 26

1Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen. 2Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.