(1) 1Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat ein Wiederkaufsrecht für die von ihm begründete Ansiedlerstelle, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt, oder wenn er sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet. 2Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1Die Dauer des Wiederkaufsrechts, der Preis und die näheren Bedingungen sind in dem Ansiedlungsvertrage festzusetzen. 2Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. 3Im übrigen bleiben die Vorschriften der Landesgesetzgebung unberührt.