(1) Das Siedlungsunternehmen ist verpflichtet, dem Landlieferungsverband die Grundstücke abzunehmen und ihm den von ihm zu entrichtenden Erwerbspreis zu zahlen,
(2) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, inwieweit dem Erwerbspreis Kosten zugerechnet werden dürfen.
(3) 1Aufwendungen des Landlieferungsverbandes, die nicht gemäß Absatz 2 dem von dem Siedlungsunternehmen zu zahlenden Preise zugerechnet werden, sollen durch Umlagen auf die Verbandsmitglieder aufgebracht werden. 2Den Umlagemaßstab bestimmt der Landlieferungsverband. 3Sind die Aufgaben des Landlieferungsverbandes einer anderen Stelle übertragen (§ 12 Abs. 2), so bestimmt die Landeszentralbehörde über die Deckung dieser Aufwendungen.