RSFV

Reisesicherungsfondsverordnung

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

Vom 1.7.2021

Abschnitt 3
Schlussvorschrift

§ 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.