(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs (§ 12 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes) ist bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. 2Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags unverzüglich.
(2) 1Der Antrag hat die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds sowie die Verhältnisse darzulegen, die sicherstellen, dass der gesetzliche Zweck des Fonds dauerhaft erfüllt wird. Einzureichen sind:
(3) 1Die Aufsichtsbehörde hat nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag und die eingereichten Unterlagen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen. 2Ist das nicht der Fall, fordert sie den Antragsteller auf, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen.
(4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller weitere Dokumente beizubringen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen Antrag auf die Erteilung und die Verlängerung einer vorläufigen Erlaubnis (§ 12 Absatz 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes) mit der Maßgabe, dass die im Antrag darzulegenden Verhältnisse gewährleisten müssen, dass der gesetzliche Zweck des Fonds für die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis erfüllt wird. 2Die Aufsichtsbehörde kann zudem auf die Einreichung bestimmter in Absatz 2 genannter Unterlagen verzichten.