RSAV

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 3.1.1994

Zuletzt geändert am 22.3.2024

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11

Zuweisungen für das Krankengeld

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.