Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom
3.1.1994
Zuletzt geändert am
22.3.2024
Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld
Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.