RPflG

Rechtspflegergesetz

Vom 5.11.1969

Neugefasst am 14.4.2013

Zuletzt geändert am 19.6.2024

§ 10

Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.