Vom 5.11.1969
Neugefasst am 14.4.2013
Zuletzt geändert am 19.6.2024
1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.