Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom
17.6.2008
Zuletzt geändert am
24.11.2009
(10)
1Schuldverhältnisse, die aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags entstehen, fallen unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007.
2Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.