RohmilchGütV

Rohmilchgüteverordnung

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Vom 11.1.2021

Zuletzt geändert am 24.11.2025

§ 7

Sachkundige Probenahme

(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

(2) 1Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.