RohmilchGütV

Rohmilchgüteverordnung

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Vom 11.1.2021

§ 36

Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

1. das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2. die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3. die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
4. die Namen der Teilnehmer;
5. eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

1. den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2. den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3. das Datum des Eingangs;
4. die Art der Konservierung;
5. das Datum der Untersuchung;
6. die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
7. die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
8. das Ergebnis der Güteuntersuchung.