RohmilchGütV

Rohmilchgüteverordnung

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Vom 11.1.2021

§ 34

Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt

(1) 1Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. 2§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. 2§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.