RohmilchGütV

Rohmilchgüteverordnung

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Vom 11.1.2021

Abschnitt 4
Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch

§ 30

Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor

(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.

(2) 1Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. 2Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.