(1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Absatz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.
(2) 1Die Vereinbarung muss bezüglich des anderweitigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersuchungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung festlegen. 2Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt wird.
(3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Gütemerkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses Untersuchungsverfahren zu nutzen. 2Liegt keine derartige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersuchungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert ist.
(5) 1Der Abnehmer kann im Falle eines Hemmstoffnachweises, in dessen Rahmen kein bestimmter Hemmstoff identifiziert wurde, die betreffende Probe anschließend dahingehend untersuchen, welcher Hemmstoff zu dem Hemmstoffnachweis geführt hat. 2Die Untersuchung muss auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Verfahren erfolgen. 3Das Ergebnis der Untersuchung hat der Abnehmer innerhalb von fünf Tagen nach der Untersuchung dem betreffenden Erzeuger mitzuteilen.