§ 2
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden, die
1.
innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wurde und
2.
durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen wird.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem Abnehmer übernommen wird,
1.
der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern übernimmt oder
2.
der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die Rohmilch durch diesen Abnehmer oder den betreffenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.
(3)
1Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernommene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen.
2Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich wesentlich unterschritten oder überschritten oder bestand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für das laufende Jahr zu schätzen.