Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
Vom 11.1.2021
Zuletzt geändert am 24.11.2025
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.