RiWG

Richterwahlgesetz

Vom 25.8.1950

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 9

(1) 1Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. 2Er hat kein Stimmrecht.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.