Vom 25.8.1950
Zuletzt geändert am 31.8.2015
(1) 1Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. 2Er hat kein Stimmrecht.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.