RiWG

Richterwahlgesetz

Vom 25.8.1950

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 7

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.